Einleitung: Dieser Kurzbericht beschreibt das US-Kapitalgesellschaftsrecht anhand des Model Business Corporation Act („MBCA“) und des Revised Uniform Limited Liability Act („RULLCA“). Wegen der Rechtsvereinheitlichung in den USA ist es möglich zum Teil allgemeine Aussagen zum US-Gesellschaftsrecht zu treffen, unabhängig davon, dass jeder der einzelnen 50 US-Bundesländer über ein selbständiges gesellschaftsrechtliches Regelungswerk bzw. Gesellschaftsstatut verfügt. Zur Vereinfachung wird in diesem Bericht der Begriff US-Kapitalgesellschaft verwendet. Das US-Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsstatut) sieht zwei Kapitalgesellschaften vor (Typenzwang): Die Corporation und die Limited Liability Company oder LLC. Abgesehen von einigen wesentlichen Unterschieden zum deutschen Gesellschaftsrecht, sind die Corporation mit der deutschen Aktiengesellschaft und die LLC mit der deutschen GmbH jeweils konzeptionell vergleichbar. Anhand der nachfolgenden Merkmale werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der US-Aktiengesellschaft, bzw. Corporation und der US-GmbH, bzw. LLC erläutert: 1) Haftungsbeschränkung, 2) Vertretungsrechte, 3) Corporate Governance Regelungen, einschließlich Geschäftsordnung der Organe, Mitverwaltungsrechte, Treuepflichten, und 4) Behandlung gemäß Steuerrecht. Abschließend wird kurz auf die Rechtsvereinheitlichung in den USA im Bereich Gesellschaftsrecht eingegangen.
Dieser Rechtsbeitrag wurde in zwei Versionen erfasst. Vorliegende Version nimmt überwiegend Bezug auf die Mustergesetzesvorlagen zu der US-Aktiengesellschaft (nämlich den Model Business Corporation Act) und zu der US-GmbH (nämlich den Revised Uniform Limited Liability Company Act). Die andere Version bezieht sich überwiegend auf die konkreten, in Florida einschlägigen Rechtsquellen. Die zweitgenannte Version ist unter folgende Link anzutreffen: Kurzbericht: Florida Kapitalgesellschaft.
1. Haftungsbeschränkung. Sowohl die US-Aktiengesellschaft (Corporation) als auch die US-GmbH (LLC) sind haftungsbeschränkt. Die Aktionäre, bzw. Anteilseigner haften nur in Höhe ihrer zu leistenden Einlagen, die in den Gründungsurkunden festgehalten werden. Die Höhe der Einlagepflicht entspricht üblicherweise dem Nennbetrag gegebenenfalls zzgl. eines Agios. Darüber hinaus besteht keine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter für die Verpflichtungen und Schulden der Gesellschaft. Ein Anspruch auf Durchgriffshaftung besteht nur nach der sogenannten „corporate viel piercing doctrine“, was normalerweise besondere Umstände bzw. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Im Übrigen besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der US-Aktiengesellschaft und der US-GmbH hinsichtlich der Haftungsbeschränkung.
2. Vertretungsrecht. Der Vorgänger des RULLCA beinhaltete eine Art gesetzliche Vertretungsmacht, vergleichbar mit § 35 GmbHG, was als „statutory apparent authority“ bezeichnet wurde. Mit dem RULLCA wurde diese „statutory apparent authority“ widerrufen. Bei der lokalen Umsetzung in den US-Bundesländern wurde in einigen Fällen, zum Beispiel in Florida, abweichend vom RULLCA die „statutory apparent authority“ beibehalten. In den Bundesländern, in denen die „statutory apparent authority“ noch einschlägig ist, ist die Vertretungsregelung bei der US-GmbH (LLC) schlichter geregelt als bei der US-Aktiengesellschaft. Gemäß der „statutory apparent authority“ wird bei der US-GmbH (LLC) allen Gesellschaftern (Members) eine gesetzliche Vertretungsmacht erteilt, es sei denn es handelt sich um eine sogenannte „Geschäftsführer geführte US-GmbH“ (manager managed LLC). In diesem Fall wird nur dem – ggf. im Handelsregister eingetragenen – Geschäftsführer (manager) eine gesetzliche Vertretungsmacht erteilt.
Bei der US-Aktiengesellschaft und bei der LLC verhält sich das nach dem RULLCA anders. Zunächst haben die Aktionäre keine Vertretungsmacht. Die US-Aktiengesellschaft wird gewöhnlich durch deren Vorstände (officers) vertreten. Im Gegensatz zum deutschen Aktienrecht (vgl. § 78 AktG) gibt es keine vergleichbare Regelung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung. §8.41 MBCA verweist auf die Satzung und Beschlüsse des Aufsichtsrats (board of directors) hinsichtlich der formal erteilten Geschäftsführungsbefugnisse. Die Rechtsgrundlage für die Vertretungsberechtigung der Vorstände („Officers“) einer US-Aktiengesellschaft (Corporation) wird zum einen durch das – aus den Grundsätzen des „US Common Law“ stammenden – Recht der Vertretung und Vollmacht („Agency Law“) ergänzt, was mit den §§164 ff BGB vergleichbar ist, sowie zum anderen mit dem Rechtsinstitut der Anscheins- und Duldungsvollmacht geregelt. Entsprechendes gilt für die LLC nach Einführung des RULLCA. Für den Aufsichtsrat („board of directors“) einer US-Corporation macht der § 8.01 MBCA eine Ausnahme und erteilt tatsächlich ein Vertretungsrecht in Form einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Der „board of directors“ kann die US-Aktiengesellschaft (Corporation) nur dann gegenüber Dritten binden, wenn dieser gemeinsam agiert. Insofern weist der Aufsichtsrat im US-amerikanischen Recht Merkmale auf, die sowohl mit einem deutschen Vorstand (vgl. §§ 77, 78 AktG), als auch mit einem deutschen Aufsichtsrat (z.B. Überwachungsmandat gegenüber dem Vorstand) vergleichbar sind.
Weitere Informationen zur US-Vertretungsrecht finden Sie unter „US Gesellschaftsrecht und Registerrecht.“
3. US Corporate Governance. Corporate Governance bezeichnet den Ordnungsrahmen für die Verwaltung, Überwachung und Kontrolle der Gesellschaft. Das Gesellschaftsrecht der jeweiligen Gesellschaftsform beinhaltet ein umfangreiches Regelungswerk für Corporate Governance. Im Vergleich beider Gesellschaftsformen ist die US-GmbH (LLC) im Bereich Corporate Governance um einiges flexibler. Da es hier teilweise um nuancenreiche gesellschaftsrechtliche Aspekte geht, sehen viele Unternehmen entweder gezielt von diesen Flexibilitätsmöglichkeiten ab oder sind sich gar nicht über diese Möglichkeiten bewusst. Nichtsdestotrotz kann die Berücksichtigung der nachstehenden Corporate Governance Aspekte helfen, Fallstricke in der Praxis zu vermeiden.
a. Geschäftsordnung der Organe. Die Schlichtheit der LLC zeigt sich indem es, ähnlich der OHG Personengesellschaft, nur ein Organ gibt. Dieses sind die geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn die LLC wird als „Geschäftsführer geführte US-GmbH“ (manager managed LLC) strukturiert. Demgegenüber verfügt die Corporation über drei Organe: Die Gesellschafterversammlung (shareholder meeting), den Aufsichtsrat (board of directors) und die Vorstände (officers). § 7.32 MBCA sieht allerdings eine Abweichungsmöglichkeit vor, wodurch der Aufsichtsrat durch eine Gesellschaftervereinbarung eliminiert bzw. dessen Kompetenzumfang eingeschränkt werden kann. Ferner muss bei der Corporation beachtet werden, dass strenge, unabdingbare Bestimmungen für die Vorbereitung, die Einberufung, den Verlauf, das Abstimmungsverfahren und die Protokollierung von Gesellschafterversammlungen und von Aufsichtsratssitzungen gelten. Bei der LLC schweigt der RULLCA fast vollständig zu diesen Fragen und es bleibt damit den Gesellschaftern überlassen, wie sie ihre Geschäftsordnung strukturieren und wahrnehmen wollen. Bei der LLC wird öfter einfach ad hoc gehandelt, es sei denn die Gesellschafter haben etwas anderes in der Satzung vereinbart. Um Konfliktpotential zu vermeiden ist eine solche Vereinbarung empfehlenswert. Ein weiterer Unterschied in der Geschäftsordnung der Gesellschaftsformen ist, dass die Abhaltung einer jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung und Aufsichtsratssitzung bei der US-Aktiengesellschaft (Corporation) erforderlich ist. Im Gegensatz hierzu sind diese bei der US-GmbH (LLC) nicht erforderlich.
b. Mitverwaltungsrechte und Minderheitenschutz. Die Gesellschafter haben bei US-Kapitalgesellschaften Mitverwaltungsrechte, die mit denen des deutschen Gesellschaftsrechts vergleichbar sind. Hier geht es vor allem um (i) Stimmrechte und die Befugnis zur Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen, insbesondere bei Satzungsänderungen, (ii) Auskunfts- und Einsichtsrechte, und (iii) Kontrollbefugnisse.
i. Stimmrechte und Grundlagenentscheidungen. Bei der LLC sind die gesetzlichen Bestimmungen zu den Mitverwaltungsrechten der Gesellschafter weitestgehend dispositiv, d.h. die Parteien können abweichende Regelungen vereinbaren, soweit es sich nicht um Auskunftsrechte, Kontrollrechte oder das Stimmrecht im Zusammenhang mit einer Umwandlung handelt. Diese dürfen gemäß § 110 RULLCA nicht unangemessen eingeschränkt werden. Anders als in Deutschland, vgl. die 25% Regelung gemäß § 53 GmbHG, ist eine Sperrminorität bei Grundlagenentscheidungen nicht unabdingbar. Gemäß § 7.32 MBCA besteht zwar bei der Corporation Gestaltungsfreiheit zu den dort vorgeschriebenen Tatbeständen, im Vergleich zur LLC muss aber auf zwei weitere Aspekte geachtet werden. Da die Gesetzesbestimmungen bei der Corporation viel weitreichender sind, ist ein hoher Grad an Genauigkeit und Bestimmtheit bei der Vereinbarung von abweichenden Regelungen erforderlich. Darüber hinaus unterliegt die Gestaltungsfreiheit bei der Corporation schärferen Schranken. Im Vergleich mit der LLC unterliegen alle abweichenden Vereinbarungen bei der Corporation einem strengeren „ordre public“ Vorbehalt. Alle abweichenden Vereinbarungen müssen in der Satzung, bzw. durch eine schriftliche Gesellschaftervereinbarung (shareholder agreement), aufgenommen werden um wirksam zu sein und unterliegen somit einem Formerfordernis.
Im Übrigen kann bei der LLC und der Corporation ein Gesellschafterbeschluss (und bei der Corporation ein Aufsichtsratsbeschluss) wirksam durch eine einfache Mehrheit (vorausgesetzt ein Quorum liegt vor) beschlossen werden, also vergleichbar mit § 47 GmbHG. § 7.02 MBCA räumt Aktionären der Corporation, die mit insgesamt 10% beteiligt sind, das Recht ein, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei der US-Aktiengesellschaft kann die Satzung (Bylaws) durch einen „board of directors“-Beschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden, es sei denn die Satzung schreibt etwas anders vor. Die Gesellschafter (bzw. board of directors) können z.B. vom Gesellschaftsstatut abweichen und Sperrmöglichkeiten durch sogenannte zustimmungspflichtige Geschäfte und Handlungen wirksam vereinbaren, indem diese in die Gesellschaftervereinbarung bzw. Satzung aufgenommen werden. Im Übrigen dürfen natürlich Vereinbarungen zwecks der Ausweitung von Minderheitsrechten vereinbart werden. Zum Beispiel kann die Notwendigkeit einer einfachen Mehrheit bei Beschlüssen auf eine Mehrheit von dreiviertel (oder höher) ausgeweitet werden.
Möglicherweise als Ausgleich dafür, dass Gesellschafter bei Grundlagengeschäften ggf. keine Sperrmöglichkeit haben, wird den betroffenen Gesellschaftern ein Recht auf Abfindung gegen Aktien-, bzw. Anteilsabgabe gewährt. Diese werden als „Appraisal Rights“ bezeichnet, also Bewertungsrechte, und sind zumindest konzeptionell vergleichbar mit den Abfindungsansprüchen im Falle eines Ausscheidens des Gesellschafters nach deutschem Recht. Wesentlicher Unterschied ist, dass ein Appraisal Right eigentlich darauf hinaus läuft, dass die ausscheidenden Gesellschafter bei gewissen Tatbeständen durch die US-Kapitalgesellschaft verpflichtet werden können, ihre Anteile zu einem fair ermittelten Wert an sie zu verkaufen. Bei der LLC können die Parteien allerdings solche Appraisal Rights ausdrücklich ausschließen, wohingegen bei der Corporation solch ein Ausschluss nicht zulässig ist.
ii. Auskunftsrechte. Hinsichtlich der Auskunftsrechte und der Kontrollrechte besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der US-Aktiengesellschaft und der US-GmbH. Alle Gesellschafter haben unter bestimmten Umständen Inspektionsrechte (Inspection rights) und Sonderinformationsrechte (Right to reports), die nicht unangemessen eingeschränkt werden können.
iii. Kontrollrechte. Sowohl bei der US-GmbH, als auch bei der US-Aktiengesellschaft kann ein Gesellschafter unter bestimmten Umständen Ansprüche im Namen der Gesellschaft durch Gesellschafterklage (actio pro socio) im Wege einer sogenannten „Derivative Action“ geltend machen. Diese Rechte dürfen ebenfalls nicht unangemessen eingeschränkt werden.
c. Treuepflichten. Ähnlich der deutschen Gesellschaften werden die Gesellschafter und die Organe der US-Kapitalgesellschaft gewissen Treuepflichten (fiduciary duties) unterworfen. Diese sind teilweise ausdrücklich im Gesellschaftsstatut geregelt. Darüber hinaus finden die Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung zu Treuepflichten im gesellschaftsrechtlichen Bereich Anwendung. Die Treuepflichten umfassen das Verbot des Handelns trotz bestehender Interessenkonflikte und das Loyalitätsgebot, woraus das Wettbewerbsverbot und das Verbot gegen Eigennutzung von Geschäftschancen der Gesellschaft (corporate opportunities) entspringt. Ferner besteht ein Verbot von Geschäften an denen der Fiduziar beteiligt ist und die keinem Drittvergleich standhalten. Ferner gelten die Grundsätze von Treue und Glauben (good faith and fair dealing standard), eine Gewissenhaftigkeitspflicht (duty of care) und ein Verbot des Missbrauchs des Mehrheitseinflusses zum Nachteil der Gesellschaft und der Minderheit. Die Treuepflichten sind aber nicht immer vorrangig. Bei der Treuebruchprüfung muss ggf. gegenüber den berechtigten und nachweisbaren Interessen des betroffenen Fiduziars abgewogen werden. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen die Loyalitätspflichten einen Schadensersatzanspruch wegen betrügerischer unerlaubten Handlung (fraud) bzw. einen Anspruch auf ein gerichtlich angeordnetes Treuhandverhältnis (sogenanntes „constructive trust“) zugunsten der US-Kapitalgesellschaft begründet werden.
Zwischen der LLC und der Corporation bestehen große Unterschiede bei der Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Treuepflichten. Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass die LLC in dieser Hinsicht weitaus flexibler ist als die Corporation. Nach § 110(d) RULLCA können die Gesellschafter die Loyalitätspflichten, einschließlich des Wettbewerbsverbots und des Verbots gegen Eigennutzung von Geschäftschancen der Gesellschaft (corporate opportunities), abändern oder völlig ausschließen, sofern und soweit die Abbedingung bzw. der Ausschluss nicht offensichtlich unangemessen (manifestly unreasonable) ist. Die Tatbestandsmerkmale bzw. Exkulpationsmerkmale des auslegungsbedürftigen Begriffs „manifestly unreasonable“ werden im RULLCA näher bestimmt. Im Übrigen können bei der Corporation die Loyalitätspflichten des Aufsichtsrates nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Corporation ist fraglich, inwieweit die Treuepflichten der Aktionäre über das Verbot des Missbrauchs des Mehrheitseinflusses hinausgehen. Bei einer Corporation im engen Gesellschafterkreis, insbesondere wenn ein Aktionär auch Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, ist es nicht unüblich, die Aktionäre einer gesteigerten Treuepflichtbindung zu unterwerfen, die weitestgehend der Pflichtbindung der anderen Organe der Corporation (officers and directors) entspricht.
d. Fazit zu Corporate Governance. Die US-GmbH (LLC) ist im Vergleich zur US-Aktiengesellschaft (Corporation) flexibler und pflegeleichter. Dies liegt daran, dass die Gestaltungsfreiheiten und Möglichkeiten, von den Gesetzesbestimmungen abzuweichen, bei der LLC um einiges weitreichender sind. Wenn allerdings die Corporation als Gesellschaftsform favorisiert wird, kann der Rechtszwang durch bewusste Planung und Strukturierung, zumindest teilweise, zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit verdrängt werden.
4. Steuer. Die Corporation gilt als Steuersubjekt und wird ähnlich wie die deutsche GmbH oder die Aktiengesellschaft in den USA selbständig der Körperschaftssteuer unterworfen. Bei Ausschüttungen an die Aktionäre findet eine zweite Besteuerung auf Gesellschafterebene und im Ergebnis somit eine Doppelbesteuerung statt. Von der steuerlichen Behandlung als Körperschaft kann zwar durch die sogenannte Wahl zur „Subchapter S Corporation“ abgewichen werden, allerdings steht die Subchapter S Variante leider nicht mehr zur Verfügung, sobald US-Ausländer Aktionäre werden. Die LLC wird demgegenüber grundsätzlich in den USA steuerlich als Personengesellschaft (d.h. ist dann kein Steuersubjekt) behandelt, es sei denn, dass vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde die Gesellschaft steuerlich als Körperschaft zu behandeln.
Nachfolgend wird auf die Steuervorteile der LLC eingegangen. Es wird davon ausgegangen, dass es um deutsche natürliche Personen geht, die die LLC gründen werden. In diesem Fall bestehen die steuerlichen Vorteile einer LLC darin, dass die Einkünfte der LLC effektiv nur einmal besteuert werden. Dies hängt damit zusammen, dass die LLC in den USA als Personengesellschaft behandelt wird, sodass die Gesellschafter in den USA persönlich als Steuersubjekt erfasst werden, nicht jedoch die LLC. Die Besteuerung fällt gemäß Art. 7 und 23 des Deutsch-US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens alleine den USA zu und die Einkünfte unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt in Deutschland, es sei denn, die Typenmerkmale würden eher auf eine Kapitalgesellschaft schließen lassen. Ein BMF-Schreiben gibt Hinweise darauf, auf welche Merkmale bei der LLC geachtet werden muss. Es ist möglich, die Satzung (d.h. das „Operating Agreement“ der LLC) so zu verfassen, dass die LLC die Tatbestandsmerkale einer Personengesellschaft nach deutschem Recht erfüllt.
Wenn die LLC in den USA steuerlich als Personengesellschaft behandelt wird, ist unter Umständen davon abzuraten, ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter der LLC einzusetzen. Denn im Zweifelsfall besteht in diesem Fall eine Berichtspflicht auf weltweites Einkommen gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (IRS). Das weltweite Einkommen wird zwar nicht in den USA besteuert, dennoch wird es ggf. als belastend empfunden, sich der IRS gegenüber dieser Offenlegungspflicht zu unterwerfen.
Für viele Unternehmen kommt allerdings eine Beteiligung an der US-Tochtergesellschaft durch eine natürliche Person nicht in Frage. Es sollte vielmehr die klassische Konzernstruktur bzw. Unternehmensgruppenstruktur abgebildet werden, indem die US-Tochtergesellschaft durch eine europäische Muttergesellschaft, oder Zwischenholding, gehalten wird. Hier bietet das Deutsch-US-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen einige Möglichkeiten an, die gesamte Steuerbelastung bei solchen Strukturen zu optimieren und die Länderdoppelbesteuerung zu verringern oder ggf. ganz auszuschließen. Wegen der Körperschaftssteuer werden diese Strukturen jedoch nicht so steuereffizient sein wie die anderen Strukturen mit der steuerlich transparenten LLC.
Auch die Anonymität ist gelegentlich ein Strukturziel von Mandanten. Da aber bei Gewinnen der LLC die Gesellschafter (member) persönlich eine US-Steuererklärung für die LLC Struktur abgeben müssen, bzw. Quellensteuerpflicht besteht, ist die Anonymität nicht gewährleistet.
Bei dieser LLC Struktur fällt im Falle des Versterbens eine Erbschaftssteuer in den USA für die Anteile der LLC an. Diese könnte bei einer alternativen Struktur, z.B. einer US-Corporation, gehalten durch eine deutsche GmbH, vermieden werden. Hier würden die einkommenssteuerlichen Vorteile, durch die erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile verdrängt werden.
5. Rechtsvereinheitlichung in den USA im Bereich Gesellschaftsrecht. In allen 50 Bundesländern der USA gilt ein Typenzwang für Kapitalgesellschaften. Die Typen beschränken sich auf die bereits erläuterten Arten, nämlich die US-Corporation und die US-Limited Liability Company. Grundsätzlich liegen der Regelungsumfang, die Regelungsnormen, die Rechtsfolgen und die einschlägigen Rechtsprechungen aus dem Common Law der einzelnen Gesellschaftsstatuten der 50 Bundesländer in weiten Zügen relativ nahe beieinander. Dies beruht auf der fortgeschrittenen Bewegung, das Gesellschaftsrecht in den USA zu vereinheitlichen.
Hinsichtlich der Corporation ist der Model Business Corporations Act (MBCA) ein Regelungswerk, welches durch die „American Bar Association, Corporate Law Committee“ entworfen, veröffentlicht und ständig modernisiert wird. Mittlerweile basiert in ca. 30 US-Bundesländern, einschließlich Florida und Georgia, das Corporate Law auf dem MBCA. Das Corporate Law der übrigen US-Bundesländer wird auch teilweise stark vom MBCA beeinflusst. Hinsichtlich des LLC hat das „Uniform Law Commission“ das moderne und systematisch belastbare „Revised Uniform Limited Liability Company Act 2006“ entworfen und veröffentlicht. Diese wurde mittlerweile von 13 US-Bundesländern, einschließlich Florida, seit Anfang 2014 auch Kalifornien und New Jersey, mit Anpassungen übernommen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, anhand des Beispiels vom RULLCA das US-Gesellschaftsrecht im weiten Umfang insgesamt zuverlässig zu beschreiben. Abweichungen in den einzelnen Bundesländern können natürlich nicht ausgeschlossen werden. Ob der Trend zur Vereinheitlichung eines Tages im gleichen Umfang wie bei dem vereinheitlichten US-Handelsgesetzbuch (Uniform Commercial Code) erfolgt, bleibt dahingestellt.
Fazit:
Auf dem ersten Blick fallen vielleicht keine großen Unterschiede zwischen der US-Aktiengesellschaft (Corporation) und der US-GmbH (LLC) auf. Dieser erste Eindruck täuscht jedoch. Anhand von Merkmalen erläuterte dieser Kurzbericht einige der wesentlichen Unterschiede. Vor allem unterscheiden sich die Geschäftsordnungen der Organe, die Vertretungsrechte, die Mitverwaltungsrechte, die Treuepflichten, und die steuerrechtliche Behandlung erheblich. Die Gründer bzw. Inhaber und Organe einer US-Kapitalgesellschaft sollten sich über diese Unterschiede bewusst sein. Eine in diesem Bereich spezialisierte Anwaltskanzlei, wie zum Beispiel Galaniuk Law, kann über die Einzelheiten aufklären. Somit können bessere Entscheidungen gefällt werden, wenn es um die Wahl der Art der US-Kapitalgesellschaft, sowie um Fragen bei der Fortführung geht.
Die Auskünfte in diesem Kurzbericht gelten analog für das Recht der US-Kapitalgesellschaften in den meisten US-Bundesländern. Abweichungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dieser Kurzbericht dient lediglich zur allgemeinen Information und stellt keine konkrete Rechtsberatung dar.